Um die Jugendlichen zu schützen, gibt es mehrere Regeln und Gesetze, die im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegt sind. Damit möchte der Staat Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Überforderung schützen.
Hier gilt es zu unterteilen:
Kinder zwischen 13 und 15 Jahren dürfen nur leichte Arbeiten in einem begrenzten Zeitraum von höchstens zwei Stunden ausführen, wie z.B. Babysitten, Nachhilfe geben, Zeitschriften austragen… Die Arbeit darf nicht vor der Schule oder nach 18 Uhr ausgeführt werden. Außerdem benötigen Kinder die Genehmigung ihrer Eltern.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen neben der Schule einen regulären Ferienjob annehmen und vier Wochen im Jahr arbeiten. Geht ein Jugendlicher jedoch nicht mehr zur Schule, ist eine 40 Stunden Woche bei 8 Stunden arbeiten am Tag genehmigt. Die Arbeitszeit darf aber nur zwischen 6.00 h und 20.00 h liegen.
Ausnahmen: 8 ½ Stunden Arbeitszeit sind von Montag- Donnerstag erlaubt, um am Freitag dafür früher ins Wochenende zu gehen. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen darf nur in bestimmten Bereichen gearbeitet werden, wie z.B. Verkehrswesen, Hotel- und Gaststättengewerbe, Familienhaushalte, Krankenhäuser, Landwirtschaft…
Angemessene Erholungsphasen während des Arbeitstages sind vorgeschrieben. Die geregelten Pausen müssen bei einer Arbeitszeit von 4 ½ Stunden 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 60 Minuten betragen. Länger als 4 ½ Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Die Anzahl der Urlaubstage ist vom Alter abhängig.
Mit 15 Jahren beträgt der Anspruch 30 Werktage, mit 16 Jahren 27 Werktage und mit 17 Jahren 25 Werktage.
Verboten für Jugendliche sind gefährliche Arbeiten, die zu schwer oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, sowie gefährliche Strahlen, Arbeitsstoffe oder gesundheitsschädigender Lärm. Außerdem sind Arbeiten verboten bei denen Jugendliche mit außergewöhnlicher Nässe, Hitze und Kälte konfrontiert werden. Außerdem hat der Arbeitgeber gegenüber dem Jugendlichen die Pflicht ihn über eventuelle Gefahren und Gefahrenschutz aufzuklären.
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