Der Anspruch auf Urlaub richtet sich nach der Art des Praktikums. Leistet der Praktikant ein Pflichtpraktikum z.B. wegen des Studiums oder handelt es um ein freiwilliges Praktikum? Beim Pflichtpraktikum, das ein Teil des Studiums ist, hat man normalerweise keinen Urlaubsanspruch. Begründet wird dies damit, dass man in keinem Arbeitsverhältnis steht und das Studium im Vordergrund steht.
Anders ist es beim freiwilligen Praktikum: Hier steht der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund und der Praktikant gilt als richtiger Arbeitnehmer. Ihm stehen jährlich mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub laut Bundesurlaubsgesetz zu. Bei kürzeren Beschäftigungen reduziert sich der Anspruch dementsprechend (Formel: 24 Tage/12 Monate x 2). Jedoch besteht ein Urlaubsanspruch nur dann, wenn die Tätigkeit eines Praktikanten mindestens einen Monat dauert.
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