Unfallversicherung

Schüler als Praktikant

Arbeiten Schüler auf freiwilliger Basis ohne Anweisung und Aufsicht einer Schule in einem Betrieb, sind sie versichert.
Leisten Schüler ein von der Schule verordnetes und organisiertes Pflichtpraktikum ab, sind diese Praktika dem Unfallversicherungsträger der Schule zuzuordnen.
Stellt ein Betrieb einer Schule Praktikumsplätze zur Verfügung und führt das Praktikum in eigener Regie durch, so besteht für den Praktikanten Unfallversicherungsschutz durch die für den Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft.

Student als Praktikant

Ist das Praktikum ein Bestandteil eines Studienganges, besteht Unfallversicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger der Hochschule.
Ist ein Student im Betrieb eingegliedert (Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit) und will dieser im Praktikum praktische Kenntnisse und Erfahrungen erwerben, ist er über den Betrieb bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger versichert.

Sozialversicherung

Praktikum ist in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben

  • Praktikant ist an einer Hochschule eingeschrieben (Zwischenpraktikum)
  • Versicherungsfreiheit als Beschäftigter in allen Sozialversicherungen.
  • Versicherungspflicht als Student.
  • Praktikant ist nicht an einer Hochschule eingeschrieben (Vor- bzw. Nachpraktikum) – mit Arbeitsentgelt
  • Versicherungspflicht als Beschäftigter.
  • Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung finden keine Anwendung.
  • Praktikant ist nicht an einer Hochschule eingeschrieben (Vor- bzw. Nachpraktikum) – ohne Arbeitsentgelt
  • Versicherungspflicht als Praktikant in der Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.



Praktikum ist nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben

  • Praktikant ist an einer Hochschule eingeschrieben (Zwischenpraktikum)
  • Versicherungsfreiheit als Beschäftigter in allen Sozialversicherungen.
  • Voraussetzung ist, dass der Student weiterhin als Student gilt (20-Stunden-Theorie).
  • Versicherungsfreiheit besteht, sofern das Einkommen die 400 € Grenze nicht überschreitet.
  • Praktikant ist nicht an einer Hochschule eingeschrieben (Vor- bzw. Nachpraktikum) – mit Arbeitsentgelt
  • Versicherungspflicht als Beschäftigter.
  • Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung finden ihre Anwendung.
  • Praktikant ist nicht an einer Hochschule eingeschrieben (Vor- bzw. Nachpraktikum) – ohne Arbeitsentgelt
  • Keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.
  • Auch keine Versicherungspflicht als Praktikant in der Kranken- und Pflegeversicherung.


Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig bis zu 400 € im Monat, ist dieser von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Verdienen Studierende mehr als die besagten 400€, haben im vergangenen Jahr mehr als 26 Wochen während der Vorlesungszeit für mindestens 20 Stunden / Woche gearbeitet und das Praktikum hat länger als zwei Monate während der Vorlesungszeit gedauert (Arbeitszeit mehr als 20 Stunden / Woche), besteht eine Versicherungspflicht für alle vier Sozialversicherungen.
Bei einem monatlichen Verdienst zwischen 400,01 € und 800,00 € handelt es sich um einen sogenannten Midi-Job oder Niedriglohnjob, für den besondere Bestimmungen gelten. (Gleitzone)